Keine GEMA-Gebühren während behördlich angeordneter Schließung

 

Die GEMA hat ihre Gesamtvertragspartner (somit auch den DOSB) darüber informiert, dass für die Zeit, in der Musiknutzer im Zuge der Corona-Krise aufgrund behördlicher Anordnungen schließen müssen, keine Pflicht zur Zahlung von Lizenzgebühren besteht. Dies soll ausdrücklich auch "Jahresverträge" betreffen, die Vereine mit der GEMA abgeschlossen haben. Ferner hat die GEMA dem DOSB auf Nachfrage bestätigt, dass sie durch den Pauschalvertrag abgedeckte Musiknutzungen auch dann als abgegolten ansieht, wenn diese während der Zeit behördlich angeordneter Schließungen nicht unmittelbar in den Sportstätten, sondern "virtuell" erfolgen (z. B. Anleitung durch die Übungsleiter via Internet-Homepage, o. ä.).

(Quelle: DOSB-PRESSE, Nr. 13, 24.03.2020)