Vereine können Fördergelder für Klimaschutz in Sportstätten beantragen

Vom 1. Juli bis 30. September 2019 können Sportvereine wieder Fördergelder für Klimaschutzprojekte im Rahmen der Kommunalrichtlinie des Bundesumweltministeriums (BMU) beantragen. Ob energieeffiziente Flutlichtanlage, klimafreundliche Belüftungstechnik oder neue Abstellplätze für Fahrräder: Mit der Novellierung der Richtlinie zum 1. Januar 2019 hat das BMU die Förderung des kommunalen Klimaschutzes im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) stark ausgebaut.

 

Neben bewährten Maßnahmen umfasst die Richtlinie viele neue Fördermöglichkeiten. Für Sport- vereine sowie Eigentümerinnen und Eigentümer von Sportstätten interessant sind unter anderem die Umrüstung der Hallenbeleuchtung auf LED, die Sanierung von raumlufttechnischen Anlagen oder der Einbau von Verschattungsvorrichtungen mit Tageslichtnutzung.

 

Eine weitere Neuerung ist, dass künftig Zuschüsse auch dann gewährt werden, wenn die Fördergegenstände nicht Eigentum der Antragsteller sind. Antragsteller müssen dann nachweisen, dass sie während der Zweckbindungsfrist die ausschließliche Verfügungsgewalt haben. Der Verpächter oder Vermieter muss mit der Maßnahme einverstanden sein. Außer Sportvereinen sind auch Kommunen und Betriebe mit mindestens 25 Prozent kommunaler Beteiligung als Eigentümer von Sportstätten antragsberechtigt.

 

Weitere Informationen finden sich auf der DOSB-Website. Die Möglichkeit zur Beratung finden Interessierte im Service- und Kompetenzzentrum: Kommunaler Klimaschutz (SK:KK) im Auftrag des BMU, telefonisch unter 030 39001-170 oder per Mail an skkk@klimaschutz.de. 

(Quelle: DOSB-PRESSE  • Nr. 25 • 18. Juni 2019)